AGB
Gültig für An-, Um- und Zusatzanmeldungen ab 01. März 2022
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für die Vertragsbeziehungen zwischen der Kreismusikschule
Fürstenfeldbruck e.V. (nachfolgend KMS
genannt) und deren Kunden (nachfolgend auch
Schüler genannt) im Zusammenhang mit dem Elementarunterricht,
dem Instrumental- und Vokalunterricht
sowie dem Bläserklassen- und Ensembleangebot.
2. Anmeldung/Vertragsschluss
2.1
Die erste Anmeldung zu den Angeboten der KMS
erfolgt bei den örtlichen Leitern zu festgesetzten
Einschreibezeiten im Frühjahr, die den örtlichen Informationsblättern
und der Presse zu entnehmen
sind.
2.2
Aus Kapazitätsgründen gibt es in vielen Mitgliedsgemeinden
der KMS Wartelisten, sodass u.U. nicht
alle Anmeldungen berücksichtigt werden können.
Sollten mehr Anmeldungen für die Unterrichtsangebote
der KMS vorliegen, als Freiwochenstunden zur
Verfügung stehen, wird der Schüler in die Warteliste
eingetragen. Die freien Plätze werden nach Eingang
der Anmeldung vergeben, wobei die Warteliste
des Vorjahres Vorrang hat. Schüler auf der
Warteliste sind nicht verpflichtet, ein von der KMS
unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses
anzunehmen.
2.3
Das Vertragsverhältnis kommt, sofern nicht ein Fall
der Ziffer 2.4 vorliegt, frühestens mit einer Annahme
durch die KMS zustande. Die Musikschule hat – in
der Regel durch die jeweilige Lehrkraft - bis zum
Ende des laufenden Schuljahres zu erklären, ob die
Anmeldung des Schülers angenommen werden
kann. Der Schüler ist berechtigt, den Vertragsschluss
binnen 7 Tagen nach Mitteilung über die
Vertragsannahme durch Erklärung in Textform gegenüber
der KMS abzulehnen. Mit dem Zustandekommen
des Vertrags ist der Schüler vorbehaltlich
Ziffer 2.2 Satz 4 verpflichtet, sich für ein Unterrichtsjahr
(vgl. Ziff. 3.1) am Unterricht der KMS zu beteiligen.
Über den genauen Unterrichtsbeginn wird der
Schüler durch die Lehrkraft vor Beginn des Schuljahres
verständigt. Sollte der Unterricht bei der gewünschten
Lehrkraft aus terminlichen oder kapazitätsbedingten
Gründen nicht möglich sein, ist der
Rücktritt vom Vertrag bis 01.10. des laufenden Jahres
möglich.
2.4
Schüler, die bereits ein laufendes Vertragsverhältnis
mit der KMS haben, können durch einseitige Erklärung
im Zeitraum vom 01.04. - 31.05. das Angebot
der KMS zur Verlängerung des Unterrichtvertrages
für das kommende Schuljahr über das auf der
Internetseite der KMS zur Verfügung gestellte Formular
zu den dann dort genannten Vertragsbedingungen
annehmen. Anderenfalls endet das Vertragsverhältnis
mit Ablauf des laufenden Schuljahres.
Später eingehende Verlängerungswünsche
werden wie eine Neuanmeldung behandelt.
3. Unterrichtsjahr, Unterrichtszeit, Unterrichtsform
3.1
Das Schuljahr läuft jeweils vom 01.09. – 31.08. des
Folgejahres. Beginn und Ende der Unterrichtszeiten,
die Feriendauer und Feiertagsordnung richten
sich nach der Schul- und Ferienordnung der staatlichen
allgemeinbildenden Schulen in Bayern. Es besteht
die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme
am Unterricht. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen
ist die Lehrkraft frühzeitig zu informieren.
3.2
Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht
statt. In Fällen, in denen aus nicht von der
KMS zu vertretenden Gründen ein Präsenzunterricht
nicht möglich, z.B. bei behördlicher Untersagung
des Präsenzunterrichts, ist die KMS berechtigt,
den Unterricht ersatzweise durch den Einsatz
digitaler Medien oder mittels Telefon durchzuführen,
ohne dass dies Einfluss auf die Entgelte hat.
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu
wahren. Die Aufzeichnung des Unterrichts durch
Schüler oder Lehrkräfte ist nicht gestattet.
4. Ummeldung
4.1
Die Ummeldung gilt zugleich als ordentliche Vertragskündigung
des bisherigen Vertragsverhältnisses
zum Ende der bisherigen Vertragslaufzeit. Ummeldende
Schüler werden nach Möglichkeit bevorrechtigt
berücksichtigt. Für das Zustandekommen
eines neuen Vertragsverhältnisses gelten im Übrigen
die Regelungen unter Ziffer 2.2 und 2.3 entsprechend.
5. Vorzeitige Vertragsbeendigung / Lehrerwechsel
5.1
Ausschließlich für den Elementarunterricht des ersten
Unterrichtsjahres gilt mit Unterrichtsbeginn eine
6-wöchige Probezeit, während der eine fristlose Abmeldung
zum jeweiligen Monatsende ohne Entrichtung
eines Verwaltungsentgelts ohne Begründung
möglich ist.
Im Übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses
während des laufenden Schuljahres
nur aus wichtigem Grunde, z.B. auch bei
Verlegung des Wohnsitzes des Schülers um mehr
als 15 Kilometer gerechnet ab der Gemeindegrenze
des bisherigen Wohnsitzes, wenn sich dadurch die
Entfernung vom bisherigen Wohnsitz zum Unterrichtsort
um mindestens 15 km vergrößert, bei einer
längeren Erkrankung, die eine Unfähigkeit des Besuchs
des Musikunterrichts bis zum Schuljahresende
erwarten lässt, o.ä., möglich. Die Kündigung
aus wichtigem Grund muss bis zum 15. eines Monats
gegenüber der Schulleitung in Textform erfolgen,
damit eine Unterrichtsbeendigung zum Monatsende
des Folgemonats erfolgt, sofern die Vertragsfortsetzung
dem Schüler bis dahin nicht unzumutbar
ist. Für eine aus der Sphäre des Schülers
herrührende vorzeitige Vertragsbeendigung fällt ein
Verwaltungsentgelt an, deren Höhe in der Entgeltordnung
festgelegt ist.
5.2.
Lehrerwechsel während des Schuljahres sind nur
mit Zustimmung der Musikschulleitung möglich.
5.3.
Bei disziplinarischen Problemen, mangelnder Unterrichtsvorbereitung
und mangelnder Mitarbeit des
Schülers ist nach vorheriger schriftlicher Verständigung
der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers
eine vorzeitige Kündigung durch die KMS während
des laufenden Schuljahres möglich. Das Recht
der KMS zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
bleibt hiervon unberührt.
6. Entgelte/Unterrichtsausfall
6.1
Für die Teilnahme an den Angeboten der KMS sind
Entgelte zu entrichten. Näheres zur Höhe der Entgelte
regelt die Entgeltordnung. Zur Zahlung der
Entgelte sind die Schüler verpflichtet, bei minderjährigen
die gesetzlichen Vertreter.
6.2
Ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht entbindet
grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur
Entgeltentrichtung. Die Regelung unter Ziff. 6.10
bliebt hiervon unberührt.
6.3
Verlegt der Schüler seinen gemeldeten Wohnsitz,
ist dies der KMS unverzüglich mitzuteilen und durch
eine Meldebestätigung nachzuweisen. Bei Wegzug
aus einer Mitgliedsgemeinde der KMS erfolgt ab
dem auf den Umzug folgenden Schuljahr eine Entgeltanpassung
gemäß der Entgeltordnung.
6.4
Bei einer berechtigten unterjährigen Vertragsbeendigung
werden etwaig überzahlte Entgelte rückerstattet.
6.5
Die KMS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit
sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen,
wenn trotz dreifacher Mahnung Zahlungsrückstände
nicht ausgeglichen wurden. Die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen der KMS
wegen vorzeitiger Vertragsauflösung bleibt hiervon
unberührt.
6.6
Bei Nichteinlösung einer Lastschrift im Bankeinzugsverfahren
ist der in der Entgeltordnung festgelegte
Betrag zu erstatten. Gleiches gilt für schriftliche
Mahnungen aufgrund von Zahlungsrückständen
und für Verzugszinsen.
6.7
Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung müssen
Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit
Wohnsitz in allen Mitgliedsgemeinden entrichten.
Eine Befreiung ist nur möglich, wenn eine Bescheinigung
über einen Schulbesuch, eine Berufsausbildung
oder ein Studiennachweis (Immatrikulationsbescheinigung)
mit Beginn eines jeden neuen
Schuljahres, spätestens aber bis zum 15. Oktober
vorgelegt wird. Von sämtlichen Schülern mit Wohnsitz
in Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden
der KMS sind, sind Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung
ohne Befreiungsmöglichkeit zu entrichten.
6.8
Für Geschwisterermäßigungen gemäß der Entgeltordnung
gilt die sich aus dem jeweiligen Geburtsdatum
ergebende Altersreihenfolge der teilnehmenden
Geschwister.
6.9
Schulentgeltermäßigungen im Falle von Bedürftigkeit
sind bei der örtlichen Leitung oder der jeweiligen
Gemeinde bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen
Schuljahres zu beantragen.
6.10
Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle, die
im Risikobereich des Schülers liegen, begründen
grds. keinen Anspruch auf Erstattung des Schulentgelts.
Im Krankheitsfall des Schülers erfolgt zum
Schuljahresende bei Vorlage eines ärztlichen Attests
eine Entgeltrückerstattung in anteiliger Höhe
der ausgefallenen Unterrichtstage, sofern der Schüler
drei oder mehr Wochen durchgehend wegen
derselben Erkrankung nicht am Unterricht teilnehmen
konnte.
Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder durch
schuldlose Verhinderung der Lehrkraft, z.B. Trauerfall,
Katastrophenfall, o.ä., ausfallen, sind bis zu drei
Unterrichtsstunden pro Schuljahr entgeltpflichtig.
Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden
aus der Sphäre der Lehrkraft werden
am Ende des Schuljahres von der KMS zurückerstattet,
wenn die Stunden während des Schuljahres
nicht nachgeholt wurden. Beendet ein Schüler ohne
Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor
Ablauf des Schuljahres, ist das ganze Jahresentgelt,
soweit noch nicht bezahlt, zu entrichten.
6.11 Die Schulentgelte werden im Oktober in Rechnung
gestellt und sind auf die vertraglich vereinbarte monatliche
Zahlungsweise abgestellt. Die monatliche
Zahlung kann nur im Einzugsermächtigungsverfahren
mittels 10 Raten für das laufende Schuljahr erfolgen.
7. Fälligkeit
7.1
Die Fälligkeit des Schulentgelts tritt jeweils am ersten
Kalendertag des jeweiligen Monats - von November
des laufenden Jahres bis August des
Folgejahres - ein.
7.2
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder scheitert
eine Abbuchung aus nicht von der KMS zu vertretenden
Gründen, tritt Verzug ein und die KMS ist
berechtigt, ihren Verzugsschaden gemäß Entgeltordnung
geltend zu machen.
Stand: 18. Februar 2022